Verträge, Programme und
Gesetze zu Krieg und Frieden
Grungesetz der Bundesrepublik Deutschland:
Art. 24 (2)
Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die
Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und
zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
Art. 25
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.
Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar
für die Bewohner des Bundesgebietes.
Art. 26
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden,
das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere
die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig.
Sie sind unter Strafe zu stellen.
Art. 87a
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge
ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
Charta der Vereinten Nationen:
Artikel 2:
3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche
Mittel so bei, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und
die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede
gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit
eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen
unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.(...)
7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen
in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines
Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche
Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht
abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII
wird durch diesen Grundsatz nicht berührt. (...)
Artikel 51: Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs
gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht
zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat
die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied
in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat
sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta
beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen,
die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit für erforderlich hält.
STRAFGESETZBUCH der Bundesrepublik Deutschland:
§ 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die
Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die
Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren bestraft.
§ 80 a Aufstacheln zum Angriffskrieg
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in
einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
2+4 Vertrag vom 12.09.1990
Artikel 2: Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, daß
von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten
Deutschlands sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen
werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere
die Führung eines Angriffkrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und
strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik erklären, daß das vereinte Deutschland
keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung
mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen. Deutschland
verpflichtet sich, daß "von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird"
und daß "das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen
wird, es sei denn in Übereinstimmung mit der Verfassung und der Charta
der Vereinten Nationen."
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten, 1995
§ 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung:
Der Soldat muß die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für
ihre Erhaltung eintreten.
§ 10:Pflichten des Vorgesetzten:
(1) Der Vorgesetzte (...)
(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung
der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften
erteilen.
(5)Er trägt für seine Befehle die Verantwortung (...).
§ 11 Gehorsam
(1) Der Soldat muß seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle
nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich
auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt
wird, der die Menschenwürde verletzt (...)
(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen
würde.Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine
Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen
offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird.
Grundsatzprogramm der Sozialdemokratischen Partei Deutschland,
Bonn 1998:
Friedenspolitik muß sich auf Friedenserziehung und Friedensforschung
stützen. Frieden zu schaffen ist nicht allein Aufgabe der Regierungen.
Frieden braucht das weltweite Engagement der Menschen für
Völkerverständigung, für den Abbau von Waffen und
Feindbildern.
Massenvernichtungsmittel zerstören, was verteidigt werden soll.(...)
Die Bundeswehr hat ihren platz im Konzept gemeinsamer Sicherheit. sie hat
ausschließlich der Landesverteidigung zu dienen. Ihr Auftrag ist
Kriegsverhütung durch Verteidigungsfähigkeit bei struktureller
Angriffsunfähigkeit. Die Struktur der Bundeswehr muß den
Abrüstungsprozeß unterstützen und fördern(...)
Unser Ziel ist eine Gesamteuropäische Friedensordnung auf der Grundlage
gemeinsamer Sicherheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Achtung
der Integrität und Souveränität aller Staaten in Europa. Alle
europäischen Staaten haben sich vertraglich zu verpflichten, die Prinzipien
der Schlußakte von Helsinki zu verwirklichen.(...)
Von deutschen Boden muß Frieden ausgehen. (S.15-17)
Programm zur Bundestagswahl 98, Grün ist der Wechsel,
BÜNDNIS90/ Die GRÜNEN, Bonn 2.Aufl. 1998:
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN aktzeptieren nicht, daß die NATO ihre
Rolle zu Lasten der UNO und der Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ausweitet, um ihre eigene militärische
Dominanz durchzusetzen. Notwendig ist die Stärkung präventiver
Maßnahmen und nichtmilitärischer Lösungsansätze, die
verhindern, daß Krisen in bewaffnete Konflikte umschlagen. (...)
Stärkung und Ausbau der OSZE sind entscheidende Ausgangspunkt für
die Schaffung eines neue gesamteuropäischen Sicherheitssystems.
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN unterstützen die Entwicklung eines
gemeinsamen und umfassenden Sicherheitsmodells für Europa, das die
schrittweise Überführung nationalstaatlicher Souveränität
in die Verantwortung der internationalen Rechtsgemeinschaft ermöglicht.
(...) BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN lehnen die Umstrukturierung der Bundeswehr
zu einer internationalen Interventionsarmee durch den Aufbau von
Kriseninterventionskräften und Offensivwaffen wie den "Eurofighter"
ab. Die Krisenreaktionskräfte und insbesondere das "Kommando
Spezialkräfte" sind aufzulösen. (S.142-146)
Koalitionsvertrag von SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
"Die Beteiligung deutscher Streitkräfte an Maßnahmen zur Wahrung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ist an die Beachtung
des Völkerrechts und des deutschen Verfassungsrechts gebunden. Die neue
Bundesregierung wird sich aktiv dafür einsetzen, das Gewaltmonopol der
Vereinten Nationen zu bewahren und die Rolle des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen zu stärken."
Genfer Konvention IV zum Schutze der Zivilbevölkerung
Auszug aus dem Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August
1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
Artikel 51 Schutz der Zivilbevölkerung
(1) Die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen genießen
allgemeinen Schutz vor den von Kriegshandlungen ausgehenden Gefahren. Um
diesen Schutz Wirksamkeit zu verleihen, sind neben den sonstigen Regeln des
anwendbaren Völkerrechts folgende Vorschriften unter allen Umständen
zu beachten:
(2) Weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen
dürfen das Ziel von Angriffen sein. Die Anwendung oder Androhung von
Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der
Zivilbevölkerung zu verbreiten, ist verboten.
(3) Zivilpersonen genießen den durch diesen Abschnitt gewährten
Schutz, sofern und solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten
teilnehmen.
(4) Unterschiedslose Angriffe sind verboten. Unterschiedslose Angriffe sind
a) Angriffe, die nicht gegen einbestimmtes Ziel gerichtet werden,
b) Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, die
nicht gegen ein bestimmtes Ziel gerichtet werden können, oder
c) Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, deren
Wirkung nicht entsprechend den Vorschriften dieses Protokolls begrenzt werden
können und die daher in jedem Falle militärische Ziele und
Zivilpersonen oder zivile Opfer unterschiedslos treffen können.
(5) Unter anderem sind folgende Angriffsarten als unterschiedslos
anzusehen:
a) ein Angriff durch Bombardierung - gleichviel mit welchen Methoden oder
Mitteln - , bei dem mehrere deutlich voneinander getrennte militärische
Einzelziele in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigem Gebiet, in dem
Zivilpersonen oder zivile Objekte ähnlich stark konzentriert sind, wie
ein einziges militärisches Ziel behandelt werden., und
b) ein Angriff, bei dem damit zu rechnen ist, daß er durch Verluste
an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von
Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige
Folgen zusammen verursacht, in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten
und militärischen Vorteil stehen.
(6) Angriffe gegen die Zivilbevölkerung oder gegen Zivilpersonen als
Repessalie sind verboten.
Artikel 52 Allgemeiner Schutz ziviler Objekte
1.Zivile Objekte dürfen weder angegriffen noch zum Gegenstand von
Repressalien gemacht werden. Zivile Objekte sind alle Objekte, die nicht
militärische Ziele im Sinne des Absatzes 2 sind.
2.Angriffe sind streng auf militärische Ziele zu beschränken. Soweit
es sich um Objekte handelt, gelten als militärische Ziele nur solche
Objekte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Standorts, ihrer
Zweckbestimmung oder ihrer Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen
beitragen und deren gänzliche oder teilweise Zerstörung, deren
Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt
gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil
darstellt.
3.Im Zweifelsfall wird vermutet, daß ein in der Regel für zivile
Zwecke bestimmtes Objekt, wie beispielsweise eine Kultstätte, ein Haus,
eine sonstige Wohnstätte oder eine Schule, nicht dazu verwendet wird,
wirksam zu militärischen Handlungen beizutragen.
Artikel 55 (Schutz der natürlichen Umwelt)
1.Bei der Kriegführung ist darauf zu acheten, daß die natürliche
Umwelt vor ausgedehnten, lang anhaltenden und schweren Schäden
geschützt wird. Dieser Schutz schließt das Verbot der Anwendung
von Methoden oder Mitteln der Kriegführung ein, die dazu bestimmt sind
oder von denen erwartet werden kann, daß sie derartige Schäden
der natürlichen Umwelt verursachen und dadurch Gesundheit oder
Überleben der Bevölkerung gefährden.
2.Angriffe gegen die natürliche Umwelt als Repressalie sind
verboten.
Kapitel IV Vorsorgliche Maßnahmen
Artikel 57 Vorsichtsmaßnahme beim Angriff
1.Bei Kriegshandlungen ist stets darauf zu achten, daß die
Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Objekte verschont bleiben.
2.Im Zusammenhang mit Angriffen sind folgende Vorsichtsmaßnahmen zu
trefffen:
a) Wer einen Angriff plant oder beschließt,
i) hat alles praktisch mögliche zu tun, um sicherzugehen, daß
die Angriffsziele weder Zivilpersonen noch zivile Objekte sind und nicht
unter besonderem Schutz stehen, sondern militärische Ziele im Sinne
des Artikels 52 Absatz 2 sind und daß der Angriff nicht nach diesem
Protokoll verboten ist;
ii) hat bei der Wahl der Angriffsmittel und methoden alle praktisch
möglich Vorsichtsmaßnahmen zu trefffen, um Verluste unter der
Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und die
Beschädigung ziviler Objekte, die dadurch mit verursacht werden
könnten, zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmaß zu
beschränken;
iii) hat von jedem Angriff Abstand zu nehmen, wenn sich erweist, daß
er auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von
Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige
Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten
konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;
b) ein Angriff ist endgültig oder vorläufig einzustellen, wenn
sich erweist, daß sein Ziel nicht militärischer Art ist, daß
es unter besonderem Schutz steht oder daß damit zu rechnen ist, daß
der Angriff auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung
von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige
Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten
konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;
Artikel 87 Pflichten der militärischen Führer
(1) Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien verlangen
von den miltärischen Führern im Hinblick auf die ihrem Befehl
unterstehenden Angehörigen der Streitkräfte und die übrigen
Personen in ihrem Befehlsbereich, Verletzungen der Abkommen und dieses Protokolls
zu verhindern, sie erforderlichenfalls zu unterbinden und den zuständigen
Behörden anzuzeigen.
(2) Um Verletzungen zu verhindern und zu unterbinden, verlangen die Hohen
Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien von den
militärischen Führern, in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich
sicherzustellen, daß die ihrem Befehl unterstellten Angehörigen
der Streitkräfte ihre Verpflichtungen aus den Abkommen und diesem Protokoll
kennen.
(3) Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien verlangen
von jedem militärischen Führer, der erfahren hat, daß Untergebene
oder andere ihm unterstellte Personen eine Verletzung der Abkommen oder dieses
Prozokolls begehen werden oder begangen haben, daß er die erforderlichen
Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Verletzugen anordnet und gegebenfalls
ein Disziplinar- oder Strafverfahren gegen die Täter
einleitet.
Schlußakte von Helsinki 1975
____________
NATO - VERTRAG
Kernstück des NATO - Vertrages
Artikel 5 (Originaltext):
Die Parteien vereinbaren, daß ein bewaffneter Angriff gegen eine oder
mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle
angesehen werden wird; sie vereinbaren daher, daß im Falle eines solchen
bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der
Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechtsde r individuellen oder
kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen
werden, Beistand leistet, in dem jede von ihnen unverzüglich für
sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen,
einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für
erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets
wiederherzustellen und zu erhalten.Von jedem bewaffneten Angriff und allen
daraufhin getroffenen Gegenmaßnahmen ist unverzüglich dem
Sicherheitsrat Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen,
sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig
sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit
wiederherzustellen.
English Texts:
Protocol Additional to the Geneva Conventions of 12 August 1949, and
relating to the Protection of Victims of International Armed Conflicts (Protocol
I), 8 June1977. - Protection of the civilian population
Art.51 Protection of the civilian population
1. The civilian population and individual civilians shall enjoy general
protection against dangers arising from military operations. To give effect
to this protection, the following rules, which are additional to other applicable
rules of international law, shall be observed in all circumstances.
2. The civilian population as such, as well as individual civilians, shall
not be the object of attack. Acts or threats of violence the primary purpose
of which is to spread terror among the civilian population are prohibited.
3. Civilians shall enjoy the protection afforded by this section, unless
and for such time as they take a direct part in hostilities.
4. Indiscriminate attacks are prohibited. Indiscriminate attacks are:
(a) those which are not directed at a specific military objective;
(b) those which employ a method or means of combat which cannot be directed
at a specific military objective; or
(c) those which employ a method or means of combat the effects of which cannot
be limited as required by this Protocol; and consequently, in each such case,
are of a nature to strike military objectives and civilians or civilian objects
without distinction.
5. Among others, the following types of attacks are to be considered as
indiscriminate:
(a) an attack by bombardment by any methods or means which treats as a single
military objective a number of clearly separated and distinct military objectives
located in a city, town, village or other area containing a similar concentration
of civilians or civilian objects; and
(b) an attack which may be expected to cause incidental loss of civilian
life, injury to civilians, damage to civilian objects, or a combination thereof,
which would be excessive in relation to the concrete and direct military
advantage anticipated.
6. Attacks against the civilian population or civilians by way of reprisals
are prohibited.
7. The presence or movements of the civilian population or individual civilians
shall not be used to render certain points or areas immune from military
operations, in particular in attempts to shield military objectives from
attacks or to shield, favour or impede military operations. The Parties to
the conflict shall not direct the movement of the civilian population or
individual civilians in order to attempt to shield military objectives from
attacks or to shield military operations.
8. Any violation of these prohibitions shall not release the Parties to the
conflict from their legal obligations with respect to the civilian population
and civilians, including the obligation to take the precautionary measures
provided for in Article 57.
Chapter III. Civilian objects
Art 52. General Protection of civilian objects
1. Civilian objects shall not be the object of attack or of reprisals. Civilian
objects are all objects which are not military objectives as defined in paragraph
2.
2. Attacks shall be limited strictly to military objectives. In so far as
objects are concerned, military objectives are limited to those objects which
by their nature, location, purpose or use make an effective contribution
to military action and whose total or partial destruction, capture or
neutralization, in the circumstances ruling at the time, offers a definite
military advantage.
3. In case of doubt whether an object which is normally dedicated to civilian
purposes, such as a place of worship, a house or other dwelling or a school,
is being used to make an effective contribution to military action, it shall
be presumed not to be so used.
Art 57. Precautions in attack
1. In the conduct of military operations, constant care shall be taken to
spare the civilian population, civilians and civilian objects.
2. With respect to attacks, the following precautions shall be taken:
(a) those who plan or decide upon an attack shall:
(i) do everything feasible to verify that the objectives to be attacked are
neither civilians nor civilian objects and are not subject to special protection
but are military objectives within the meaning of paragraph 2 of Article
52 and that it is not prohibited by the provisions of this Protocol to attack
them;
(ii) take all feasible precautions in the choice of means and methods of
attack with a view to avoiding, and in any event to minimizing, incidental
loss or civilian life, injury to civilians and damage to civilian objects;
(iii) refrain from deciding to launch any attack which may be expected to
cause incidental loss of civilian life, injury to civilians, damage to civilian
objects, or a combination thereof, which would be excessive in relation to
the concrete and direct military advantage anticipated;
(b) an attack shall be cancelled or suspended if it becomes apparent that
the objective is not a military one or is subject to special protection or
that the attack may be expected to cause incidental loss of civilian life,
injury to civilians, damage to civilian objects, or a combination thereof,
which would be excessive in relation to the concrete and direct military
advantage anticipated;
(c) effective advance warning shall be given of attacks which may affect
the civilian population, unless circumstances do not permit.
3. When a choice is possible between several military objectives for obtaining
a similar military advantage, the objective to be selected shall be that
the attack on which may be expected to cause the least danger to civilian
lives and to civilian objects.
4. In the conduct of military operations at sea or in the air, each Party
to the conflict shall, in conformity with its rights and duties under
the rules of international law applicable in armed conflict, take all
reasonable precautions to avoid losses of civilian lives and damage to civilian
objects.
5. No provision of this article may be construed as authorizing any attacks
against the civilian population, civilians or civilian objects.
http://www.icrc.org/unicc/ihl_eng.nsf/1595a804df7efd6bc125641400640d89/f6c8b9fee14a77fdc125641e0052b079?OpenDocument
UNO SICHERHEITSRAT
Resolution 1368(2001) vom 12. September 2001
Gegenstand: Verurteilung der Terroranschläge in den Vereinigten Staaten
von Amerika
Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung der Grundsätze und Ziele der
Charta der Vereinten Nationen, entschlossen, die durch terroristische Handlungen
verursachten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
mit allen Mitteln zu bekämpfen, in Anerkennung des naturgegebenen Rechts
zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung im Einklang mit der
Charta,
1.verurteilt unmißverständlich mit allem Nachdruck die grauenhaften
Terroranschläge, die am 11. September 2001 in New York, Washington und
Pennsylvania stattgefunden haben, und betrachtet diese Handlungen, wie alle
internationalen terroristischen Handlungen, als Bedrohung des Weltfriedens
und der internationalen Sicherheit;
2.bekundet den Opfern und ihren Angehörigen sowie dem Volk und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika sein tiefstes Mitgefühl und Beileid;
3.fordert alle Staaten dringend zur Zusammenarbeit auf, um die Täter,
Organisatoren und Förderer dieser Terroranschläge vor Gericht zu
stellen, und betont, daß diejenigen, die den Tätern, Organisatoren
und Förderern dieser Handlungen geholfen, sie unterstützt oder
ihnen Unterschlupf gewährt haben, zur Verantwortung gezogen werden;
4.fordert außerdem die internationale Gemeinschaft auf, ihre Anstrengungen
zu verdoppeln, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu
bekämpfen, namentlich durch verstärkte Zusammenarbeit und die volle
Durchführung der einschlägigen internationalen
Übereinkünfte gegen den Terrorismus sowie der Resolutionen des
Sicherheitsrats, insbesondere der Resolution1269(1999) vom 19. Oktober 1999;
5.bekundet seine Bereitschaft, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen,
um auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 zu antworten, und
alle Formen des Terrorismus zu bekämpfen, im Einklang mit seiner
Verantwortung nach der Charta der Vereinten Nationen;
6.beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.
Abstimmungsergebnis: Einstimmige Annahme.
_______________________________
Vereinte Nationen , Beschluß des Sicherheitsrates vom 12. September
2001, Resolution 1368 (2001)
Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung der Grundsätze und Ziele
der Charta der Vereinten Nationen, entschlossen, die durch terroristische
Handlungen verursachten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit mit allen Mitteln zu bekämpfen, in Anerkennung des
naturgegebenen Rechts zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung
im Einklang mit der Charta,
1. verurteilt unmissverständlich mit allem Nachdruck die grauenhaften
Terroranschläge, die am 11. September 2001 in New York, Washington und
Pennsylvania stattgefunden haben, und betrachtet diese Handlungen, wie alle
internationalen terroristischen Handlungen, als Bedrohung des Weltfriedens
und der internationalen Sicherheit;
2. bekundet den Opfern und ihren Angehörigen sowie dem Volk und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sein tiefstes Mitgefühl
und Beileid;
3. fordert alle Staaten dringend zur Zusammenarbeit auf, um die Täter,
Organisatoren und Förderer dieser Terroranschläge vor Gericht zu
stellen, und betont, dass diejenigen, die den Tätern, Organisatoren
und Förderern dieser Handlungen geholfen, sie unterstützt oder
ihnen Unterschlupf gewährt haben, zur Verantwortung gezogen werden;
4. fordert außerdem die internationale Gemeinschaft auf, ihre Anstrengungen
zu verdoppeln, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu
bekämpfen, namentlich durch verstärkte Zusammenarbeit und die volle
Durchführung der einschlägigen internationalen
Übereinkünfte gegen den Terrorismus sowie der Resolutionen des
Sicherheitsrats, insbesondere der Resolution 1269 (1999) vom 19. Oktober
1999;
5. bekundet seine Bereitschaft, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen,
um auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 zu antworten, und
alle Formen des Terrorismus zu bekämpfen, im Einklang mit seiner
Verantwortung nach der Charta der Vereinten Nationen;
6. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.
____________________________
Vereinte Nationen , Beschluß des Sicherheitsrates vom 28. September
2001, Resolution 1373 (2001)
Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner Resolutionen 1269
(1999) vom 19. Oktober 1999 und 1368 (2001) vom 12. September 2001, sowie
in Bekräftigung seiner unmissverständlichen Verurteilung der
Terroranschläge, die am 11. September 2001 in New York, Washington und
Pennsylvania stattgefunden haben, und mit dem Ausdruck seiner Entschlossenheit,
alle derartigen Handlungen zu verhüten, ferner in Bekräftigung
dessen, dass diese Handlungen, wie jede Handlung des internationalen Terrorismus,
eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen,
in Bekräftigung des naturgegebenen Rechts zur individuellen oder kollektiven
Selbstverteidigung, das in der Charta der Vereinten Nationen anerkannt und
in der Resolution
1368 (2001) bekräftigt wird, in Bekräftigung der Notwendigkeit,
durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens
und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln, im Einklang
mit der Charta der Vereinten Nationen, zu bekämpfen, zutiefst
besorgt über die in verschiedenen Weltregionen zu verzeichnende Zunahme
terroristischer Handlungen, die durch Intoleranz oder Extremismus motiviert
sind, mit der Aufforderung an die Staaten, dringend zusammenzuarbeiten, um
terroristische Handlungen namentlich durch verstärkte Zusammenarbeit
und durch die volle Durchführung der ein schlägigen internationalen
Übereinkünfte betreffend den Terrorismus zu verhüten und zu
bekämpfen, in der Erkenntnis, dass die Staaten die internationale
Zusammenarbeit durch zusätzliche Maßnahmen ergänzen müssen,
um die Finanzierung und Vorbereitung terroristischer Handlungen in ihrem
Hoheitsgebiet mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zu verhüten
und zu bekämpfen, in Bekräftigung des von der Generalversammlung
in ihrer Erklärung vom Oktober 1970 (Resolution 2625 (XXV)) aufgestellten
und vom Sicherheitsrat in seiner Resolution 1189 (1998) vom 13. August
1998 bekräftigten Grundsatzes, dass jeder Staat verpflichtet ist, die
Organisierung, Anstiftung oder Unterstützung terroristischer Handlungen
in einem anderen Staat oder die Teilnahme daran oder die Duldung organisierter
Aktivitäten in seinem eigenen Hoheitsgebiet, die auf die Begehung solcher
Handlungen gerichtet sind, zu unterlassen,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. beschließt, dass alle Staaten
a) die Finanzierung terroristischer Handlungen verhüten und
bekämpfen werden;
b) die vorsätzliche Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, gleichviel
durch welche Mittel und ob mittelbar oder unmittelbar, durch ihre
Staatsangehörigen oder in ihrem Hoheitsgebiet mit der Absicht oder in
Kenntnis dessen, dass diese Gelder zur Ausführung terroristischer Handlungen
verwendet werden, unter Strafe stellen werden;
c) unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle
Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen,
die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an
deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von Institutionen,
die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser
Personen stehen, und von Personen und Institutionen, die im Namen oder auf
Anweisung dieser Personen und Institutionen handeln, einfrieren
werden, einschließlich der Gelder, die aus Vermögen stammen
oder hervorgehen, das unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der
Kontrolle dieser Personen und mit ihnen verbundener Personen und Institutionen
steht;
d) ihren Staatsangehörigen oder allen Personen und Institutionen in
ihrem Hoheitsgebiet untersagen werden, Gelder, finanzielle Vermögenswerte
oder wirt schaftliche Ressourcen oder Finanz- oder damit zusammenhängende
Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zum Nutzen von Personen zur
Verfügung zu stellen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen
versuchen, erleichtern oder sich daran beteiligen, oder zum Nutzen von
Institutionen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der
Kontrolle dieser Personen stehen oder zum Nutzen von Personen und Institutionen,
die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen handeln;
2. beschließt außerdem, dass alle Staaten
a) es unterlassen werden, Institutionen oder Personen, die an terroristischen
Handlungen beteiligt sind, in irgendeiner Form aktiv oder passiv zu
unterstützen, indem sie namentlich die Anwerbung von Mitgliedern
terroristischer Gruppen unterbinden und die Belieferung von Terroristen mit
Waffen beendigen;
b) die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um die Begehung
terroristischer Handlungen zu verhüten, namentlich durch die
frühzeitige Warnung anderer Staaten im Wege des
Informationsaustauschs;
c) denjenigen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen,
unterstützen oder begehen oder die den Tätern Unterschlupf
gewähren, einen sicheren Zufluchtsort verweigern
werden;
d) diejenigen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen,
erleichtern oder begehen, daran hindern werden, ihr Hoheitsgebiet für
diese Zwecke gegen andere Staaten oder deren Angehörige
zu nutzen;
e) sicherstellen werden, dass alle Personen, die an der Finanzierung,
Planung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen oder an deren
Unterstützung mitwirken, vor Gericht gestellt werden, dass diese
terroristischen Handlungen zusätzlich zu allen sonstigen
Gegenmaßnahmen als schwere Straftaten nach ihrem innerstaatlichen Recht
umschrieben werden und dass die Strafe der Schwere dieser terroristischen
Handlungen gebührend Rechnung trägt;
f) einander größtmögliche Hilfe bei strafrechtlichen
Ermittlungen oder Strafverfahren im Zusammenhang mit der Finanzierung oder
Unterstützung terroristischer
Handlungen gewähren werden, einschließlich Hilfe bei
der Beschaffung des für die Verfahren notwendigen
Beweismaterials, das sich in ihrem Besitz befindet;
g) die Bewegung von Terroristen oder terroristischen Gruppen verhindern werden,
indem sie wirksame Grenzkontrollen durchführen und die Ausgabe von
Identitätsdokumenten und Reiseausweisen kontrollieren und Maßnahmen
zur Verhütung der Nachahmung, Fälschung oder des betrügerischen
Gebrauchs von Identitätsdokumenten und Reiseausweisen ergreifen;
3. fordert alle Staaten auf,
a) Wege zur Intensivierung und Beschleunigung des Austauschs
operationaler Informationen zu finden, insbesondere im Bezug auf
Handlungen oder Bewegungen von Terroristen oder
Terroristennetzen, auf gefälschte oder verfälschte
Reiseausweise, den Handel mit Waffen, Sprengstoffen oder sicherheitsempfindlichem
Material, die Nutzung von Kommunikationstechnologien durch terroristische
Gruppen und die Gefahr, die von Massenvernichtungswaffen im Besitz
terroristischer Gruppen ausgeht;
b) im Einklang mit dem Völkerrecht und dem jeweiligen
innerstaatlichen Recht Informationen auszutauschen und in Verwaltungs-
und Justizfragen zusammenzuarbeiten, um die Begehung terroristischer Handlungen
zu verhüten;
c) insbesondere im Rahmen bilateraler und multilateraler Regelungen und
Vereinbarungen zusammenzuarbeiten, um Terroranschläge zu verhüten
und zu bekämpfen und Maßnahmen gegen die Täter zu
ergreifen;
d) so bald wie möglich Vertragsparteien der einschlägigen
internationalen Übereinkünfte und Protokolle betreffend den Terrorismus
zu werden, namentlich des Internationalen Übereinkommens zur
Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember
1999;
e) ihre Zusammenarbeit zu verstärken und die einschlägigen
internationalen Übereinkünfte und Protokolle betreffend den Terrorismus
sowie die Resolutionen des Sicherheitsrats 1269 (1999) und 1368 (2001)
vollinhaltlich durchzuführen;
f) bevor sie einer Person Flüchtlingsstatus gewähren,
im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts
und des Völkerrechts, einschließlich der internationalen
Menschenrechtsnormen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sich
zu vergewissern, dass der Asylsuchende keine terroristischen Handlungen geplant
oder erleichtert oder sich daran beteiligt hat;
g) in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht sicherzustellen, dass
diejenigen, die terroristische Handlungen begehen, organisieren oder erleichtern,
den Flüchtlingsstatus nicht missbrauchen und dass angebliche
politische Beweggründe nicht als Grund anerkannt werden, Anträge
auf die Auslieferung mutmaßlicher Terroristen abzuweisen;
4. nimmt mit Besorgnis Kenntnis von der engen Verbindung zwischen dem
internationalen Terrorismus und der grenzüberschreitenden organisierten
Kriminalität, unerlaubten Drogen, der Geldwäsche, dem unerlaubten
Waffenhandel und der unerlaubten Verbringung nuklearer, chemischer, biologischer
und anderer potenziell tödlicher Materialien und betont in diesem
Zusammenhang, dass die Anstrengungen auf einzelstaatlicher, subregionaler,
regionaler und internationaler Ebene besser koordiniert werden müssen,
um die weltweite Reaktion auf diese ernste Herausforderung und Bedrohung
der internationalen Sicherheit zu verstärken;
5. erklärt, dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus
im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen
stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer
Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen
und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen;
6. beschließt, im Einklang mit Regel 28 seiner vorläufigen
Geschäftsordnung einen aus allen Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuss
des Sicherheitsrats einzusetzen, der die Durchführung dieser Resolution
unter Heranziehung geeigneten Sachverstands überwachen wird,
und fordert alle Staaten auf, dem Ausschuss spätestens 90 Tage nach
Verabschiedung dieser Resolution und anschließend nach einem von dem
Ausschuss vorzuschlagenden Zeitplan über die Schritte Bericht zu erstatten,
die sie zur Durchführung dieser Re solution ergriffen haben;
7. weist den Ausschuss an, seine Aufgaben festzulegen, binnen 30 Tagen nach
Verabschiedung dieser Resolution ein Arbeitsprogramm vorzulegen und im Benehmen
mit dem Generalsekretär zu erwägen, welche Unterstützung er
benötigt;
8. bekundet seine Entschlossenheit, im Einklang mit seinen Verantwortlichkeiten
nach der Charta alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die vollinhaltliche
Durchführung dieser Resolution sicherzustellen;
9. beschließt, mit dieser Angelegenheit befasst zu bleiben.
(Die entsprechenden Resolutionen konnten nur verfasst werden, da eine
Terrorismusdefinition unterblieb. /hjw)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1441 bezüglich eines verschärften
Inspektionsregimes gegen Irak
verabschiedet auf der 4644. Sitzung des Sicherheitsrats am 8. November 2002
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen,
insbesondere seine Resolutionen 661 (1990) vom 6. August 1990, 678 (1990)
vom 29. November 1990, 686 (1991) vom 2. März 1991, 687 (1991) vom 3.
April 1991, 688 (1991) vom 5. April 1991, 707 (1991) vom 15. August 1991,
715 (1991) vom 11. Oktober 1991, 986 (1995) vom 14. April 1995 und 1284 (1999)
vom 17. Dezember 1999 sowie alle einschlägigen Erklärungen seines
Präsidenten,
sowie unter Hinweis auf seine Resolution 1382 (2001) vom 29. November 2001
und seine Absicht, diese vollständig durchzuführen,
in Erkenntnis der Bedrohung, die Iraks Nichtbefolgung der Resolutionen des
Rates sowie die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und
Langstreckenflugkörpern für den Weltfrieden und die internationale
Sicherheit darstellen,
daran erinnernd, dass die Mitgliedstaaten durch seine Resolution 678 (1990)
ermächtigt wurden, alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um seiner
Resolution 660 (1990) vom 2. August 1990 und allen nach Resolution 660 (1990)
verabschiedeten einschlägigen Resolutionen Geltung zu verschaffen und
sie durchzuführen und den Weltfrieden und die internationale Sicherheit
in dem Gebiet wiederherzustellen,
ferner daran erinnernd, dass er als notwendigen Schritt zur Herbeiführung
seines erklärten Ziels der Wiederherstellung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit in dem Gebiet Irak mit seiner Resolution 687 (1991)
Verpflichtungen auferlegte,
missbilligend, dass Irak die in Resolution 687 (1991) verlangte genaue,
vollständige und endgültige Offenlegung aller Aspekte seiner Programme
zur Entwicklung von Massenvernichtungswaffen und von ballistischen
Flugkörpern mit einer Reichweite von mehr als 150 Kilometern sowie aller
seiner Bestände derartiger Waffen, ihrer Komponenten und
Produktionseinrichtungen und ihrer Standorte sowie aller sonstigen
Nuklearprogramme, einschließlich jener, bezüglich derer Irak geltend
macht, dass sie nicht Zwecken im Zusammenhang mit kernwaffenfähigem
Material dienen, nicht vorgenommen hat,
ferner missbilligend, dass Irak den sofortigen, bedingungslosen und
uneingeschränkten Zugang zu den von der Sonderkommission der Vereinten
Nationen (UNSCOM) und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)
bezeichneten Stätten wiederholt behindert hat und dass Irak nicht, wie
in Resolution 687 (1991) gefordert, voll und bedingungslos mit den
Waffeninspektoren der UNSCOM und der IAEO kooperiert hat und schließlich
1998 jede Zusammenarbeit mit der UNSCOM und der IAEO eingestellt
hat,
missbilligend, dass die in den einschlägigen Resolutionen geforderte
internationale Überwachung, Inspektion und Verifikation von
Massenvernichtungswaffen und ballistischen Flugkörpern in Irak seit
Dezember 1998 nicht mehr stattfindet, obwohl der Rat wiederholt verlangt
hat, dass Irak der in Resolution 1284 (1999) als Nachfolgeorganisation der
UNSCOM eingerichteten Überwachungs-, Verifikations- und
Inspektionskommission der Vereinten Nationen (UNMOVIC) und der IAEO sofortigen,
bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang gewährt, sowie mit
Bedauern über die dadurch verursachte Verlängerung der Krise in
der Region und des Leids der irakischen Bevölkerung,
sowie missbilligend, dass die Regierung Iraks ihren Verpflichtungen nach
Resolution 687 (1991) betreffend den Terrorismus, nach Resolution 688 (1991)
betreffend die Beendigung der Unterdrückung seiner Zivilbevölkerung
und die Gewährung des Zugangs für die internationalen humanitären
Organisationen zu allen hilfsbedürftigen Personen in Irak sowie nach
den Resolutionen 686 (1991), 687 (1991) und 1284 (1999) betreffend die
Repatriierung von Staatsangehörigen Kuwaits und dritter Staaten, die
von Irak widerrechtlich festgehalten werden, die Zusammenarbeit bei der
Klärung ihres Verbleibs sowie die Rückgabe aller von Irak
widerrechtlich beschlagnahmten kuwaitischen Vermögenswerte nicht
nachgekommen ist,
unter Hinweis darauf, dass der Rat in seiner Resolution 687 (1991)
erklärte, dass eine Waffenruhe davon abhängen werde, dass Irak
die Bestimmungen der genannten Resolution und namentlich die Irak darin
auferlegten Verpflichtungen akzeptiert,
fest entschlossen, dafür zu sorgen, dass Irak seine Verpflichtungen
nach Resolution 687 (1991) und den sonstigen einschlägigen Resolutionen
vollständig, sofort und ohne Bedingungen oder Einschränkungen
einhält, und unter Hinweis darauf, dass die Resolutionen des Rates den
Maßstab für die Einhaltung der Verpflichtungen Iraks
bilden,
daran erinnernd, dass es für die Durchführung der Resolution 687
(1991) und der sonstigen einschlägigen Resolutionen unerlässlich
ist, dass die UNMOVIC als Nachfolgeorganisation der Sonderkommission und
die IAEO ihrer Tätigkeit wirksam nachgehen können,
feststellend, dass das Schreiben des Außenministers Iraks vom 16. September
2002 an den Generalsekretär ein notwendiger erster Schritt dazu ist,
Iraks anhaltende Nichtbefolgung der einschlägigen Ratsresolutionen zu
korrigieren,
ferner Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC
und des Generaldirektors der IAEO vom 8. Oktober 2002 an General Al-Saadi,
Mitglied der Regierung Iraks, in dem im Anschluss an ihr Treffen in Wien
die praktischen Regelungen festgelegt werden, die eine Voraussetzung für
die Wiederaufnahme der Inspektionen in Irak durch die UNMOVIC und die IAEO
sind, und mit dem Ausdruck seiner größten Besorgnis darüber,
dass die Regierung Iraks die in dem genannten Schreiben festgelegten Regelungen
nach wie vor nicht bestätigt hat,
in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Mitgliedstaaten zur
Souveränität und territorialen Unversehrtheit Iraks, Kuwaits und
der Nachbarstaaten,
mit Lob für den Generalsekretär und für die Mitglieder der
Liga der arabischen Staaten und ihren Generalsekretär für ihre
diesbezüglichen Bemühungen,
entschlossen, die vollständige Befolgung seiner Beschlüsse
sicherzustellen,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten
Nationen,
1. beschließt, dass Irak seine Verpflichtungen nach den einschlägigen
Resolutionen, namentlich der Resolution 687 (1991), erheblich verletzt hat
und nach wie vor erheblich verletzt, indem Irak insbesondere nicht
mit den Inspektoren der Vereinten Nationen und der Internationalen
Atomenergie-Organisation (IAEO) zusammenarbeitet und die nach den Ziffern
8 bis 13 der Resolution 687 (1991) erforderlichen Maßnahmen nicht
abschließt;
2. beschließt, dabei eingedenk der Ziffer 1, Irak mit dieser Resolution
eine letzte Chance einzuräumen, seinen Abrüstungsverpflichtungen
nach den einschlägigen Resolutionen des Rates nachzukommen; und
beschließt demgemäß, ein verstärktes Inspektionsregime
einzurichten, mit dem Ziel, den vollständigen und verifizierten Abschluss
des mit Resolution 687 (1991) und späteren Resolutionen des Rates
eingerichteten Abrüstungsprozesses herbeizuführen;
3. beschließt, dass die Regierung Iraks, um mit der Erfüllung
ihrer Abrüstungsverpflichtungen zu beginnen, zusätzlich zur Vorlage
der zweimal jährlich erforderlichen Erklärungen der
Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission der Vereinten
Nationen (UNMOVIC), der IAEO und dem Rat spätestens 30 Tage nach
Verabschiedung dieser Resolution eine auf dem neuesten Stand befindliche
genaue, vollständige und umfassende Erklärung aller Aspekte seiner
Programme zur Entwicklung chemischer, biologischer und nuklearer Waffen,
ballistischer Flugkörper und anderer Trägersysteme, wie unbemannter
Luftfahrzeuge und für den Einsatz mit Luftfahrzeugen bestimmter
Ausbringungssysteme, einschließlich aller Bestände sowie der exakten
Standorte derartiger Waffen, Komponenten, Subkomponenten, Bestände von
Agenzien sowie dazugehörigen Materials und entsprechender Ausrüstung,
der Standorte und der Tätigkeit seiner Forschungs-, Entwicklungs- und
Produktionseinrichtungen sowie aller sonstigen chemischen, biologischen und
Nuklearprogramme, einschließlich jener, bezüglich derer sie geltend
macht, dass sie nicht Zwecken im Zusammenhang mit der Produktion von Waffen
oder Material dienen, vorlegen wird;
4. beschließt, dass falsche Angaben oder Auslassungen in den von Irak
nach dieser Resolution vorgelegten Erklärungen sowie jegliches
Versäumnis Iraks, diese Resolution zu befolgen und bei ihrer
Durchführung uneingeschränkt zu kooperieren, eine weitere erhebliche
Verletzung der Verpflichtungen Iraks darstellen und dem Rat gemeldet werden,
damit er nach den Ziffern 11 und 12 eine Bewertung trifft;
5. beschließt, dass Irak der UNMOVIC und der IAEO sofortigen,
ungehinderten, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang zu ausnahmslos
allen, auch unterirdischen, Bereichen, Einrichtungen, Gebäuden,
Ausrüstungsgegenständen, Unterlagen und Transportmitteln gewährt,
die diese zu inspizieren wünschen, sowie sofortigen, ungehinderten und
uneingeschränkten Zugang ohne Anwesenheit Dritter zu allen Amtsträgern
und anderen Personen, welche die UNMOVIC oder die IAEO in der von ihr
gewählten Art und Weise oder an einem Ort ihrer Wahl auf Grund irgendeines
Aspekts ihres jeweiligen Mandats zu befragen wünschen; beschließt
ferner, dass die UNMOVIC und die IAEO nach ihrem Ermessen Befragungen innerhalb
oder außerhalb Iraks durchführen können, dass sie die Ausreise
der Befragten und ihrer Angehörigen aus Irak erleichtern können
und dass diese Befragungen nach alleinigem Ermessen der UNMOVIC und der IAEO
ohne Beisein von Beobachtern der Regierung Iraks stattfinden können;
und weist die UNMOVIC an und ersucht die IAEO, die Inspektionen spätestens
45 Tage nach Verabschiedung dieser Resolution wiederaufzunehmen und den Rat
60 Tage danach über den neuesten Sachstand zu unterrichten;
6. macht sich das Schreiben des Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC und des
Generaldirektors der IAEO vom 8. Oktober 2002 an General Al-Saadi, Mitglied
der Regierung Iraks, zu eigen, das dieser Resolution als Anlage beigefügt
ist, und beschließt, dass der Inhalt dieses Schreibens für Irak
bindend ist;
7. beschließt ferner, in Anbetracht der von Irak lange unterbrochenen
Anwesenheit der UNMOVIC und der IAEO und zu dem Zweck, dass sie die in dieser
und in allen früheren einschlägigen Resolutionen festgelegten Aufgaben
wahrnehmen können, sowie ungeachtet früherer Vereinbarungen die
nachstehenden abgeänderten beziehungsweise zusätzlichen Regelungen
festzulegen, die für Irak bindend sind, um ihre Arbeit in Irak zu
erleichtern:
die UNMOVIC und die IAEO bestimmen die Zusammensetzung ihrer
Inspektionsteams und stellen sicher, dass diese Teams aus den qualifiziertesten
und erfahrensten verfügbaren Sachverständigen bestehen;
das gesamte Personal der UNMOVIC und der IAEO genießt die in
dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten
Nationen und der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der
IAEO für Sachverständige im Auftrag der Vereinten Nationen vorgesehenen
Vorrechte und Immunitäten;
die UNMOVIC und die IAEO haben das uneingeschränkte Ein- und
Ausreiserecht in und aus Irak, das Recht auf freie, uneingeschränkte
und sofortige Bewegung zu und von den Inspektionsstätten sowie das Recht,
alle Stätten und Gebäude zu inspizieren, einschließlich des
sofortigen, ungehinderten, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugangs
zu den Präsidentenanlagen unter den gleichen Bedingungen wie zu den
anderen Stätten, ungeachtet der Bestimmungen der Resolution 1154
(1998);
die UNMOVIC und die IAEO haben das Recht, von Irak die Namen aller
Mitarbeiter zu erhalten, die mit den chemischen, biologischen, nuklearen
und ballistische Flugkörper betreffenden Programmen Iraks sowie mit
den entsprechenden Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionseinrichtungen
in Verbindung stehen oder in Verbindung standen;
die Sicherheit der Einrichtungen der UNMOVIC und der IAEO wird durch
eine ausreichende Zahl von Sicherheitskräften der Vereinten Nationen
gewährleistet;
die UNMOVIC und die IAEO haben das Recht, zum Zweck der Blockierung
einer zu inspizierenden Stätte Ausschlusszonen zu erklären, die
auch umliegende Gebiete und Verkehrskorridore umfassen, in denen Irak alle
Bewegungen am Boden und in der Luft einstellt, sodass an der zu inspizierenden
Stätte nichts verändert und nichts davon entfernt wird;
die UNMOVIC und die IAEO können Starr- und
Drehflügelluftfahrzeuge, einschließlich bemannter und unbemannter
Aufklärungsflugzeuge, frei und uneingeschränkt einsetzen und
landen;
die UNMOVIC und die IAEO haben das Recht, nach ihrem alleinigen Ermessen
alle verbotenen Waffen, Subsysteme, Komponenten, Unterlagen, Materialien
und andere damit zusammenhängende Gegenstände verifizierbar zu
entfernen, zu vernichten oder unschädlich zu machen sowie das Recht,
alle Einrichtungen oder Ausrüstungen für deren Produktion zu
beschlagnahmen oder zu schließen; und
die UNMOVIC und die IAEO haben das Recht, Ausrüstung oder Material
für Inspektionen frei einzuführen und zu verwenden und jede
Ausrüstung, jedes Material und alle Dokumente, die sie bei Inspektionen
sichergestellt haben, zu beschlagnahmen und auszuführen, ohne dass
Mitarbeiter der UNMOVIC oder der IAEO oder ihr dienstliches oder
persönliches Gepäck durchsucht werden;
8. beschließt ferner, dass Irak keine feindseligen Handlungen gegen
Vertreter oder Personal der Vereinten Nationen oder der IAEO oder irgendeines
Mitgliedstaats, der tätig wird, um einer Resolution des Rates Geltung
zu verschaffen, durchführen oder androhen wird;
9. ersucht den Generalsekretär, Irak diese Resolution, die für
Irak bindend ist, unverzüglich zur Kenntnis zu bringen; verlangt, dass
Irak binnen sieben Tagen nach dieser Unterrichtung seine Absicht bestätigt,
diese Resolution vollinhaltlich zu befolgen, und verlangt ferner, dass Irak
sofort, bedingungslos und aktiv mit der UNMOVIC und der IAEO kooperiert;
10. ersucht alle Mitgliedstaaten, die UNMOVIC und die IAEO bei der
Erfüllung ihres jeweiligen Mandats rückhaltlos zu unterstützen,
so auch indem sie alle Informationen über verbotene Programme oder andere
Aspekte ihres Mandats vorlegen, namentlich über die von Irak seit 1998
unternommenen Versuche, verbotene Gegenstände zu erwerben, und indem
sie Empfehlungen zu den zu inspizierenden Stätten, den zu befragenden
Personen, den Umständen solcher Befragungen und den zu sammelnden Daten
abgeben, wobei die UNMOVIC und die IAEO dem Rat über die dabei erzielten
Ergebnisse Bericht erstatten werden;
11. weist den Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC und den Generaldirektor der
IAEO an, dem Rat über jede Einmischung Iraks in die
Inspektionstätigkeiten und über jedes Versäumnis Iraks, seinen
Abrüstungsverpflichtungen, einschließlich seiner Verpflichtungen
betreffend Inspektionen, nach dieser Resolution nachzukommen, sofort Bericht
zu erstatten;
12. beschließt, sofort nach Eingang eines Berichts nach den Ziffern
4 oder 11 zusammenzutreten, um über die Situation und die Notwendigkeit
der vollinhaltlichen Befolgung aller einschlägigen Ratsresolutionen
zu beraten, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu
sichern;
13. erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Rat Irak wiederholt vor
ernsthaften Konsequenzen gewarnt hat, wenn Irak weiter gegen seine
Verpflichtungen verstößt;
14. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu
bleiben.
Originalversion:
http://www.un.int/usa/sres-iraq.htm
Deutsche Version:
http://www.un.org/Depts/german/sr/sr_02/sr1441.pdf
(Diese Resolution kam nur zustande, da sie keine zwangsläufige
Gewaltanwendung beinhaltete. /hjw)
______________________________________________________
EU-Vertrag Artikel 42 (ex-Artikel 17 EUV)
(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert
der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit. Auf diese kann die Union bei Missionen
außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung
mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten,
die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik
der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt
in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen.
Die Politik der Union nach diesem Abschnitt berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik
bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der
Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem
Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und
militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten,
die zusammen multinationale Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Die Agentur für
die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (im Folgenden "Europäische
Verteidigungsagentur") ermittelt den operativen Bedarf und fördert Maßnahmen zur Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung
von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors bei und führt diese
Maßnahmen gegebenenfalls durch, beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten
und der Rüstung und unterstützt den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten.
(4) Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung
einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen-
und Sicherheitspolitik oder auf Initiative eines Mitgliedstaats erlassen. Der Hohe Vertreter kann gegebenenfalls gemeinsam
mit der Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen.
(5) Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der
Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen. Die Durchführung einer solchen Mission fällt unter Artikel 44.
(6) Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im
Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind,
begründen eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe
von Artikel 46. Sie berührt nicht die Bestimmungen des Artikels 43.
(7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten
ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen.
Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.
Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang mit den im Rahmen der
Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin
das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist.
__________________________________________________________
UN-Resolution 2249, 20.11.2015
Bekräftigung, um sicher zu stellen, dass von den Mitgliedstaaten alle Maßnahmen ergriffen werden, um den Terrorismus
zu bekämpfen mit allen ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, in insbesondere den internationalen Menschenrechten,
dem Flüchtlings- und des humanitären Völkerrechts;
Erneut erklärend, dass die Situation des Syrienkonflikts in Abwesenheit einer politischen Lösung weiter verschlechtert
würde und betonend, dass die Notwendigkeit besteht, das Genfer Kommuniqué vom 30. Juni 2012 als Anhang II seiner
Resolution 2118 (2013) die Gemeinsame Erklärung als das Ergebnis der multilateralen Gesprächen über Syrien in Wien
vom 30. Oktober 2015 und der Erklärung der Internationalen Syrien Unterstützungs Gruppe (ISSG) vom 14. November 2015
gebilligt wird, zu implementieren
1.Eindeutig auf das Schärfste verurteilend die von ISIL wie auch auch als Da'esh verübten schrecklichen Terrorangriffe,
welche am 26. Juni 2015 in Sousse, am 10. Oktober 2015 in Ankara, am 31. Oktober 2015 über Sinai, am12. November 2015 in
Beirut und am 13. November 2015 in Paris, und alle anderen Angriffe, die von ISIL auch als Dae'esh bekannt, einschließlich
Geiselnahmen und Tötungen, und feststellend, dass es die Fähigkeit und die Absicht zur Durchführung von weiteren Angriffen
hat, werden alle solche Akte des Terrorismus als eine Bedrohung für Frieden und Sicherheit; angesehen
2.Bekundend das tiefste Mitgefühl und Beileid den Opfern und ihren Familien und den Menschen und Regierungen von Tunesien,
der Türkei, Russland, Libanon und Frankreich und an alle Regierungen, deren Bürger Opfer der oben erwähnten gezielten
Angriffe wurden und allen anderen Opfer des Terrorismus;
3.Verurteilt in der schärfsten Weise die fortgesetzten, großen und systematischen und weit verbreiteten
Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie barbarischen Akte der
Zerstörung und Plünderung von kulturellem Erbe, die von ISIL, welche auch wie Da'esh bekannt geworden ist, durchgeführt
worden sind;
4.Bekräftigt, dass diejenigen, die terroristische Handlungen begangen haben oder auf andere Weise für diese Taten wie
Verletzungen des humanitären Völkerrechts und Verstöße oder Missbräuche der Menschenrechte verantwortlich sind, zur
Verantwortung gezogen werden müssen;
5. Fordert die Mitgliedstaaten, die die Fähigkeit zum Tun haben, auf, alle erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit
dem Völkerrecht, insbesondere mit der Charta der Vereinten Nationen, sowie den internationalen Menschenrechten, dem
Flüchtlings- und dem humanitären Völkerrecht zu ergreifen, auf dem Gebiet, welches unter der Kontrolle der ISIL auch
als Da'esh bekannt, in Syrien und dem Irak ist, zu verstärken und ihre Anstrengungen zur Verhinderung und Unterdrückung
terroristischer Handlungen ausdrücklich von ISIL auch als Da'esh genauso wie ANF, anderen individuellen Gruppen und
Unternehmungen und Vereinigungen , die mit Al Qaida und anderen Terrorgruppen verbunden sind, welche vom Sicherheitsrat
der Vereinten Nationen bezeichnet wurden und in Zukunft von der Internationalen Syrien Unterstützer Gruppe (ISSG)
gemäß der Erklärung der Internationalen Syrien Unterstützer Gruppe für Syrien (ISSG) vom 14 November so zustimmend
gewertet werden wird, und durch den UN-Sicherheitsrat gut geheißen wird, zu koordinieren und den sicheren Hafen
auszumerzen den sie über wesentliche Teile des Irak und Syrien geschaffen haben;
6. Fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um den Zufluss von ausländischen terroristischen Kämpfer in den Irak
und Syrien zur Verhütung und Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus einzudämmen zu intensivieren, und fordert alle
Mitgliedstaaten auf, weiterhin für die vollständige Umsetzung der oben genannten Beschlüsse sich einzusetzen.
7.Bekundet seine Absicht, die Sanktionsliste 1267 des Ausschusses, schnell zu aktualisieren, um besser auf die Bedrohung,
die von ISIL auch als Da'esh ausgeht zu reagieren:
8.Entscheidet, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben
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Position der Bundesregierung zum Syrieneinsatz
Von der Leyen sieht "sichere rechtliche Basis" für Syrien-Einsatz
Donnerstag, 26. November 2015, 18:05 Uhr
Berlin (Reuters) - Der geplante Syrien-Einsatz der Bundeswehr steht nach Ansicht von Bundesverteidigungsministerin
Ursula von der Leyen (CDU) auf einer "sicheren völkerrechtlichen Basis".
Das sagte die CDU-Politikerin nach Angaben aus Teilnehmerkreisen in der Unions-Fraktionssitzung am Donnerstag in Berlin.
Basis seien die UN-Resolution 2249 sowie das Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 der UN-Charta. Das Bundestagsmandat
werde derzeit erarbeitet, Dienstagmorgen solle es im Bundeskabinett sein, sagte von der Leyen.
Quelle: http://de.reuters.com/article/idDEKBN0TF20E20151126, eingesehen am 03.12.2015, 21.07 Uhr
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